SWISS FILMS Corona Support Massnahmen

07.01.2021

Auszahlungsmodus für Unterstützungsgelder und Supportmassnahmen für die Dauer der Covid-19­-Krise.

Stand 1. Januar 2021

Festival Support

Für Antragsteller*innen (Rechteinhaber*innen) gilt:

Bei online und hybriden Formen von Festivals:

Wenn aufgrund der Corona-Pandemie eine physische Präsenz am Festival nicht möglich ist, kann trotzdem für die (digitale) Promotion des Filmes Unterstützung durch den Festival-Support beantragt werden.

Teilnahmen von Langfilmen in den Kategorien A1 und A2 werden auf Abrechnung ausbezahlt. Es gelten die bestehenden Maximalbeträge von CHF 20'000 (A1) bzw. CHF 10'000 (A2). Maximal können dabei 70% der ausgegebenen Kosten gegen Beleg ausbezahlt werden. Für alle anderen Kategorien gelten die obengenannten Pauschalbeträge.

*Anerkannte Koproduktionen mit einem minoritären CH-Produktionsanteil erhalten anteilig gemäss ihres CH-Produktionsanteiles (z.B. 30%) einen entsprechenden Pauschalbeitrag ausbezahlt.

Die Unterstützungsbeiträge in den Kategorien A1 und A2 für Langfilme kommen nachträglich zur Auszahlung, sobald innerhalb von zwei Monaten eine Abrechnung (effektive und bezahlte Kosten inkl. der entsprechenden Belege) sowie ein kurzer Bericht über die Teilnahme am Festival an SWISS FILMS eingereicht worden ist.

Die Pauschalbeiträge kommen zur Auszahlung, sobald ein Nachweis der Teilnahme erbracht und die notwendigen Belege eingereicht worden sind sowie innerhalb von zwei Monaten nach Teilnahme ein kurzer Bericht (mittels standardisiertem Formular) an SWISS FILMS erfolgt ist.

Es gelten die Regelungen der anrechenbaren Kosten gemäss der «Praktischen Hinweise für die Unterstützung von Schweizer Filmen an internationalen Filmfestivals».

Bei Annullation des Festivals:

Gesprochene und von SWISS FILMS bestätigte Pauschalbeiträge (Festivalkategorien A4 – B2) werden gegen Beleg der bereits angefallenen Kosten für Online-Promotion, Flüge, Hotel, Umbuchungen oder Stornierungen ausbezahlt.

Gesprochene und von SWISS FILMS bestätigte Beitragsbeschlüsse für die Festivalsektionen A1, A2 und A3 werden gegen Beleg der angefallenen Kosten ausbezahlt.

Bei Verschiebung des Festivals:

Die Rechteinhaber*innen sind erneut antragsberechtigt, unabhängig davon, ob die festgelegte Pauschale zur Deckung der angefallenen Kosten für das ursprüngliche Festivaldatum bereits aus­ geschöpft wurde. Ausbezahlt werden gegen Beleg die effektiven Kosten, die erneut anfallen.

Kontakt: support@swissfilms.ch

>> Festival Support


Exportförderung

Für Antragsteller*innen (Verleiher*innen und Rechte­ inhaber*innen) im Bereich europäische und ausser­europäische Exportförderung gilt:

Bei Verschiebung des Kinostarts:

  • Internationale Verleiher*innen, die einen Beitrags­beschluss des Bundesamts für Kultur erhalten haben und die den Kinostart bestätigt hatten, können gegen Nachweis der im Rahmen des Antrags geplanten oder bereits getätigten Distributionskosten die erste Rate abrufen.

Bei Abbruch des Kinostarts:

  • Internationale Verleiher*innen, bei denen die Kinoauswertung abgeschlossen oder frühzeitig beendet werden musste, können die zweite Rate nach Vorweisen einer Zwischenabrechnung über bereits getätigte Leistungen abrufen.

Bei neuen Kinostarts:

  • Die Eingabetermine für die Exportförderung bleiben bis auf weiteres bestehen.

SWISS FILMS weist darauf hin, dass mit dem VOD Support ein alternatives Distributionsinstrument zur Förderung von Schweizer Filmen auf VOD­-Plattformen besteht.

Kontakt: support@swissfilms.ch

>> Distribution Support und Eingabetermine

VOD Support

Für Antragsteller*innen (Rechteinhaber*innen und internationale Verleiher*innen, die aktuell auf alternative Distribution setzen) gilt:

Anträge im Bereich VOD Support:

  • für den Verleih von Schweizer Filmen auf inter­nationalen VOD-­Plattformen können laufend gestellt werden.
  • SWISS FILMS akzeptiert unter den aktuellen Umständen in begründeten Fällen auch Plattformen, die nicht auf der SWISS FILMS VOD­-Liste aufgeführt sind.

Kontakt: support@swissfilms.ch

>> VOD Support
>> SWISS FILMS VOD-­Liste

Film Sales Support (FSS)

Für Antragsteller*innen (Sales) gilt:

Bei Verschiebung oder Ausfall des Marktes:

  • Angefallene Kosten werden gegen Beleg und im Rahmen der gesprochenen Beiträge ausbezahlt.

Bei Durchführung digitaler Märkte:

  • Anträge für Unterstützung können im Rahmen des FSS gestellt werden.
  • Die Kostenbeteiligung erfolgt im Rahmen des regulären FSS.
  • Anträge für ein Digital Online Campaigning können zusätzlich gestellt werden.

SWISS FILMS orientiert sich an den Empfehlungen und Guidelines der European Film Promotion EFP. SWISS FILMS weist darauf hin, dass mit dem VOD Support ein alternatives Distributionsinstrument zur Förderung Schweizer Filme auf VOD­-Plattformen besteht.

>> FSS Guidelines during Corona: new temporary guidelines for digital promotion campaigns

Kontakt: support@swissfilms.ch

>> Film Sales Support
>> EFP Film Sales Support

Internationale Programme mit Schweizer Filmen

Für Antragsteller*innen (Rechteinhaber*innen, Regisseur*innen) gilt:

Bei Absage oder Verschiebung des Programms:

  • Die Auszahlung angefallener Kosten (wie Flüge, Umbuchungen oder Stornierungen) werden gegen Beleg ausbezahlt.

  • Die Rechteinhaber*innen und Regisseur*innen sind bei späterer Durchführung des Programms erneut antragsberechtigt.

Kontakt: info@swissfilms.ch


SWISS FILMS ist mit internationalen Festivals und internationalen Branchenvertreter*innen im regel­mässigen Austausch, auch über den Dachverband EFP. Wir publizieren regelmässig die aktuellen Entscheide zur Absage, digitalen Durchführung oder Verschiebung der Festivals auf unserer Website (>> Festival Search).

Weiterhin sind wir für Beratungen zur internationalen Auswertungsstrategie von Schweizer Filmen für Sie da. Wir suchen mit Ihnen gemeinsam Lösungen, um Sie bei der Auswertung und Promotion Ihrer Filme unter diesen schwierigen Umständen bestmöglich zu unterstützen.

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