Festival Support

Payment mode for Festival Support during the Covid crisis
(in German or French only)

as of January 1st, 2021

Bei online und hybriden Formen von Festivals:

Wenn aufgrund der Corona-Pandemie eine physische Präsenz am Festival nicht möglich ist, kann trotzdem für die (digitale) Promotion des Filmes Unterstützung durch den Festival Support beantragt werden.

Teilnahmen von Langfilmen in den Kategorien A1 und A2 werden auf Abrechnung ausbezahlt. Es gelten die bestehenden Maximalbeträge von CHF 20'000 (A1) bzw. CHF 10'000 (A2). Maximal können dabei 70% der ausgegebenen Kosten gegen Beleg ausbezahlt werden. Für alle anderen Kategorien gelten die obengenannten Pauschalbeträge.

*Anerkannte Koproduktionen mit einem minoritären CH-Produktionsanteil erhalten anteilig gemäss ihres CH-Produktionsanteiles (z.B. 30%) einen entsprechenden Pauschalbeitrag ausbezahlt.

Die Unterstützungsbeiträge in den Kategorien A1 und A2 für Langfilme kommen nachträglich zur Auszahlung, sobald innerhalb von zwei Monaten eine Abrechnung (effektive und bezahlte Kosten inkl. der entsprechenden Belege) sowie ein kurzer Bericht über die Teilnahme am Festival an SWISS FILMS eingereicht worden ist.

Die Pauschalbeiträge kommen zur Auszahlung, sobald ein Nachweis der Teilnahme erbracht und die notwendigen Belege eingereicht worden sind sowie innerhalb von zwei Monaten nach Teilnahme ein kurzer Bericht (mittels standardisiertem Formular) an SWISS FILMS erfolgt ist.

Es gelten die Regelungen der anrechenbaren Kosten gemäss den «Praktischen Hinweise für die Unterstützung von Schweizer Filmen an internationalen Filmfestivals».

Bei Annullation des Festivals:

Gesprochene und von SWISS FILMS bestätigte Pauschalbeiträge (Festivalkategorien A4 – B2) werden gegen Beleg der bereits angefallenen Kosten für Online-Promotion, Flüge, Hotel, Umbuchungen oder Stornierungen ausbezahlt.

Gesprochene und von SWISS FILMS bestätigte Beitragsbeschlüsse für die Festivalsektionen A1, A2 und A3 werden gegen Beleg der angefallenen Kosten ausbezahlt.

Bei Verschiebung des Festivals:

Die Rechteinhabenden sind erneut antragsberechtigt, unabhängig davon, ob die festgelegte Pauschale zur Deckung der angefallenen Kosten für das ursprüngliche Festivaldatum bereits aus­ geschöpft wurde. Ausbezahlt werden gegen Beleg die effektiven Kosten, die erneut anfallen.

Kontakt:

support@swissfilms.ch

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